Schlichtung
Menschen mit Behinderungen dürfen nicht wegen ihrer Behinderung diskriminiert werden.
Diskriminierung bedeutet:
Ein Mensch wird wegen seiner Behinderung schlechter behandelt oder benachteiligt.
Es gibt verschiedene Arten von Diskriminierung.
Eine unmittelbare Diskriminierung ist zum Beispiel:
Einem Menschen mit Behinderung wird der Eintritt in ein Lokal verweigert.
Eine mittelbare Diskriminierung kann zum Beispiel durch bauliche Barrieren entstehen.
So wird eine Schlichtung beantragt
Wenn Sie wegen einer Behinderung diskriminiert wurden, können Sie beim Sozialministeriumservice eine Schlichtung beantragen.
Sie müssen glaubhaft machen, dass eine Behinderung vorliegt.
Sie brauchen dafür keinen Behindertenpass oder Behindertenausweis.
Das Schlichtungsverfahren ist kostenlos.
Sie brauchen für das Schlichtungsverfahren keine Anwältin und keinen Anwalt.
Sie können eine Vertrauensperson zum Schlichtungsgespräch mitnehmen.
Auch die Behindertenanwältin oder der Behindertenanwalt des Bundes kann Sie beim Schlichtungsgespräch unterstützen.
Antragsstellung
Sie können den Antrag auf verschiedene Arten stellen.
Online-Antragstellung mit ID Austria
Sie können den Antrag online mit ID Austria stellen.
Online Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens
Online Antragstellung ohne ID Austria
Barrierefreier Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens
Antrag in Papierform (in leichter Sprache)
Es gibt auch einen Antrag in leichter Sprache.
LL-Antrag-zur-Einleitung-eines-Schlichtungsverfahrens.docx (DOCX, 3,0 MB)
Informationen zum Datenschutz
Informationen zum Datenschutz -Schlichtungsverfahren - Schlichtungswerber/in (PDF, 0,2 MB)
So läuft eine Schlichtung ab
Die Schlichtung wird von ausgebildeten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Sozialministeriumservice durchgeführt.
Sie werden Schlichtungsreferentinnen und Schlichtungsreferenten genannt.
Bei der Schlichtung können beide Seiten über die Diskriminierung sprechen.
Gemeinsam wird versucht, eine Lösung zu finden.
Für Beamtinnen und Beamte gelten besondere Regeln.
Bei einer Diskriminierung müssen sie ihre Ansprüche bei ihrer Dienstbehörde geltend machen.
Dabei müssen gesetzliche Fristen beachtet werden.
Während des Schlichtungsverfahrens werden die Fristen angehalten.
Das bedeutet:
Während der Schlichtung können Ansprüche wegen des Ablaufs einer Frist nicht verloren gehen.
Wann muss ein außergerichtlicher Schlichtungsversuch unternommen werden?
Bevor Sie wegen einer Diskriminierung aufgrund einer Behinderung vor Gericht gehen können, müssen Sie zuerst eine Schlichtung beim Sozialministeriumservice beantragen.
Bei der Schlichtung wird versucht, gemeinsam eine Lösung zu finden.
Wenn keine Einigung möglich ist, bekommen Sie eine Bestätigung über die Nicht-Einigung.
Danach können Sie Ihre Ansprüche beim zuständigen Gericht geltend machen.
Klage bei Gericht
Ein Anspruch auf Schadenersatz kann bei einem Gericht geltend gemacht werden.
Für betroffene Personen gibt es dabei eine Erleichterung:
- Sie müssen die Diskriminierung glaubhaft machen.
- Die für die Diskriminierung verantwortliche Person muss beweisen, dass die schlechtere Behandlung nicht wegen der Behinderung erfolgt ist.
- Andere Behauptungen müssen bewiesen werden, wenn die andere Seite sie bestreitet.
Ein Gerichtsverfahren kann viel Geld kosten.
Deshalb ist eine rechtliche Beratung vor einer Klage sinnvoll.
Einige Mitgliedsvereine des Klagsverbands unterstützen Menschen bei Schlichtungsverfahren.
Über eine Empfehlung dieser Vereine kann auch eine Unterstützung durch den Klagsverband möglich sein.
Verbandsklage
Eine Verbandsklage ist eine besondere Klage.
Sie kann eingebracht werden, wenn die allgemeinen Interessen von Menschen mit Behinderungen wesentlich und dauerhaft beeinträchtigt werden.
Eine solche Klage können einbringen:
- der Österreichische Behindertenrat
- der Klagsverband
- die Behindertenanwältin oder der Behindertenanwalt
Mit einer Verbandsklage kann festgestellt werden, dass eine Diskriminierung vorliegt.
Bei großen Kapitalgesellschaften kann auch verlangt werden, dass eine Diskriminierung beendet oder beseitigt wird.
Mit einer Verbandsklage kann kein Schadenersatz verlangt werden.
Schadenersatz bei Diskriminierung
Wer wegen einer Behinderung diskriminiert wird, kann Anspruch auf Schadenersatz haben.
Dabei kann es um einen finanziellen Schaden gehen.
Es kann auch eine Entschädigung für die persönliche Beeinträchtigung geben.
Diese Ansprüche können Menschen mit körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderungen haben.
Auch Personen, die diesen Menschen nahestehen, können unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Schadenersatz haben.
Schadenersatzklage
Nach einer Diskriminierung kann Schadenersatz bei einem Zivilgericht verlangt werden.
Dabei kann es um einen finanziellen Schaden gehen.
Es kann auch eine Entschädigung für die persönliche Beeinträchtigung verlangt werden.
Bevor Sie vor Gericht gehen können, müssen Sie zuerst ein Schlichtungsverfahren beim Sozialministeriumservice durchführen.
Wenn bei der Schlichtung keine Einigung erreicht wird, bekommen Sie eine Bestätigung darüber.
Danach können Sie Ihre Ansprüche beim zuständigen Gericht geltend machen.
Für Beamtinnen und Beamte gelten besondere Regeln.
Sie müssen ihre Ansprüche bei ihrer Dienstbehörde geltend machen.
Dabei müssen gesetzliche Fristen beachtet werden.
Bei einer Klage gilt:
- Die betroffene Person muss die Diskriminierung glaubhaft machen.
- Die für die Diskriminierung verantwortliche Person muss beweisen, dass die schlechtere Behandlung nicht wegen der Behinderung erfolgt ist.
- Andere Behauptungen müssen bewiesen werden, wenn die andere Seite sie bestreitet.
Ein Gerichtsverfahren kann viel Geld kosten.
Deshalb ist eine rechtliche Beratung vor einer Klage sinnvoll.
Kostenersparnis
Eine Schlichtung oder Mediation findet außerhalb eines Gerichts statt.
Dadurch können hohe Kosten für ein Gerichtsverfahren vermieden werden.
(Gebärdensprach-)Dolmetschkosten und sonstige Kosten
Manchmal werden für ein Schlichtungsgespräch Dolmetscherinnen oder Dolmetscher gebraucht.
Zum Beispiel kann eine Gebärdensprachdolmetscherin oder ein Gebärdensprachdolmetscher notwendig sein.
Das Sozialministeriumservice organisiert die notwendigen Dolmetscherinnen und Dolmetscher.
Das Sozialministeriumservice übernimmt auch die Kosten dafür.