Erhöhter Kündigungsschutz für Begünstigte Behinderte
Begünstigte Behinderte haben grundsätzlich einen erhöhten Kündigungsschutz. Die Eigenschaft der Begünstigung muss beim Sozialministeriumservice beantragt werden.
Für eine Kündigung durch den:die Dienstgeber:in ist eine Zustimmung des Behindertenausschusses erforderlich.
Die Zustimmung zur Kündigung kann nur erteilt werden, insbesondere wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses dem Dienstgeber nicht zugemutet werden kann. Dies ist der Fall, wenn:
Der Tätigkeitsbereich des begünstigten Behinderten entfällt und der Dienstgeber nachweist, dass eine Weiterbeschäftigung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht möglich ist.
Der begünstigte Behinderte unfähig wird, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, und keine baldige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten ist.
Der begünstigte Behinderte beharrlich seine Dienstpflichten verletzt und Gründe der Arbeitsdisziplin einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen.
War dem:der Dienstgeber:in zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht bekannt, oder musste nicht bekannt sein, dass der:die Dienstnehmer:in dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört, ist eine nachträgliche Zustimmung durch den Behindertenausschuss erforderlich. Die im BEinstG angeführten Kündigungsgründe müssen vorliegen.
Im Fall eines Arbeitsunfalls, der die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zur Folge hat, ist eine nachträgliche Zustimmung zur Kündigung unzulässig und gilt der Kündigungsschutz unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses ab sofort.
Ausnahmen
Der erhöhte Kündigungsschutz gilt NICHT
bei einem neu begründeten Arbeitsverhältnis mit einem:einer begünstigten Behinderten während der ersten vier Jahre des Dienstverhältnisses,
bei einem neu begründeten Arbeitsverhältnis mit einer Person der:die erst während dieses Arbeitsverhältnisses begünstigte:r Behinderte:r wird, während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses,
bei Enden eines befristeten Arbeitsverhältnisses durch Zeitablauf,
bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den:die begünstigte:n Behinderte:n
bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses,
bei einer berechtigten Entlassung,
bei Vorhandensein eines Kündigungsschutzes als Mitglied des Betriebsrates (Jugendvertrauensrates),
bei einer Beendigung eines Dienstverhältnisses mit einer Gebietskörperschaft wegen langer Dienstverhinderung kraft Gesetzes.
Kündigungsverfahren beim Sozialministeriumservice
Zusammensetzung des Behindertenausschusses
Der Behindertenausschuss setzt sich zusammen aus Vertreter:innen von Seiten der
Arbeitgeber:innen-Vertretungen,
Arbeitnehmer:innen-Vertretungen,
Behindertenorganisationen,
Arbeitsmarktservice,
Sozialministeriumservice
Dieser Entscheidet durch Mehrheitsbeschluss.
Antrag auf Kündigung
Die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung ist durch den Dienstgeber beim Behindertenausschuss der örtlich zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice schriftlich zu beantragen. Örtlich zuständig ist die Landesstelle, an der die Person ihren Dienstort hat.
Kündigungsverhandlung und Verfahrensende in erster Instanz
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und einer Kündigungsverhandlung, bei dem sowohl Dienstgeber:in als auch Dienstnehmer:in ihren Standpunkt darlegen können, ergeht ein Bescheid über die Zustimmung oder Ablehnung der Kündigung.
Rechtsmittel
Als Rechtsmittel gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Unabhängig von der Begünstigung und dem zugehörigen Kündigungsschutz ist eine Kündigung auf Grund einer Behinderung unzulässig und stellt eventuell eine Motivkündigung dar. Näheres finde Sie in der weiterführenden Broschüre.