- Ärztliche Unterlagen/Befunde
- Als Nachweis für eine kombinierte Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung für Drittstaatsangehörige gelten:
- Rot-Weiß-Rot-Karte
- Rot-Weiß-Rot-Karte plus
- Blaue Karte EU
- Aufenthaltsbewilligung – Künstler
- Aufenthaltstitel „Familienangehöriger"
- Daueraufenthalt Familienangehöriger sowie
- Daueraufenthalt - EU
Begünstigte Behinderte
Die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, dient vor allem dem erhöhten Kündigungsschutz und weiteren Vorteilen am Arbeitsmarkt. Ebenfalls muss ein Grad der Behinderung von mindestens 50% vorliegen.
Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
- Sie sind österreichische:r Staatsbürger:in.
- Oder Unionsbürger:innen, Staatsbürger:innen von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger:innen und deren Familienangehörige.
- Oder Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind.
- Oder Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürger:innen gleichzustellen sind.
- Der Grad der Behinderung muss mind. 50% enthalten.
- Sie müssen grundsätzlich arbeitsfähig und vermittelbar sein.
- Sie müssen unter 65 Jahre alt sein außer Sie sind noch berufstätig
Sollten Sie Schüler:in, Student:in oder Pensionist:in ohne ein Beschäftigungsverhältnis sein, können Sie dem Kreis der begünstigten Behinderten nicht angehören. Dasselbe gilt für Personen die das 65. Lebensjahr überschritten haben und ebenfalls keiner Erwerbstätigkeit nachgehen.
In diesem Falle besteht noch die Möglichkeit, einen Antrag auf den Behindertenpass zu stellen.
In diesem Verfahren wird ebenfalls der Grad der Behinderung festgestellt aber bietet Vorteile im privaten Bereich und nicht am Arbeitsmarkt.
- Schüler:in
- Student:in oder
- nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften eine dauernde Pensionsleistung beziehen (dauernde Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters) und nicht in Beschäftigung stehen.
Wie wird man begünstigter Behinderter/begünstigte Behinderte?
- Den Feststellungsantrag können Sie online über unseren Link stellen.
Dafür benötigen Sie eine Bürgerkarte oder die Handysignatur um einsteigen zu können.
Online Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten - Oder Sie nehmen den Papierantrag und senden diesen dann per Post an die im Antrag angeführte Empfängeranschrift:
01 Feststellungsantrag für begünstigte Behinderte (PDF, 0,4 MB)
Informationen zum Datenschutz - Festellungsverfahren (PDF, 0,3 MB) - Sie können den ausgefüllten Papierantrag auch persönlich im Sozialministeriumservice (ohne Termin und innerhalb der Öffnungszeiten) abgeben.
01 Feststellungsantrag für begünstigte Behinderte (PDF, 0,4 MB)
Informationen zum Datenschutz - Festellungsverfahren (PDF, 0,3 MB)
Was bringt die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten?
Erhöhten Kündigungsschutz
Förderungen im beruflichen Bereich
Zusatzurlaub, sofern im Kollektivvertrag, Dienstrecht oder in Betriebsvereinbarungen vorgesehen
Lohnsteuerfreibetrag (kann ab einem Grad der Behinderung von 25 % beim Finanzamt beantragt werden)
Fahrpreisermäßigung – zum Beispiel: ab einem Grad der Behinderung von 70 % auf Bahnlinien der ÖBB
Vorteile für begünstigte Behinderte und Unternehmen (PDF, 0,5 MB)Die Feststellung des Grades der Behinderung erfolgt durch ärztliche Sachverständigen des Sozialministeriumservices.
Aktuelle medizinische Befunde und Atteste (nicht älter als 2 Jahre) müssen dem Antrag beigelegt werden. Der Ärztliche Dienst entscheidet dann, ob es zu einer Vorladung kommt oder eine aktenmäßige Beurteilung möglich ist.
Die Gutachtenerstellung erfolgt bei Anträgen ab 1.9.2013 nur mehr nach der mit 1.9.2010 in Kraft getretenen Einschätzungsverordnung (EVO 2010 / Anlage zur EVO).
Weitere Inhalte zum Thema
Erhöhter Kündigungsschutz
Das Behinderteneinstellungsgesetz sichert Menschen mit Behinderung einen erhöhten Kündigungsschutz zu. Dieser Schutz stellt sicher, dass das Dienstverhältnis eines begünstigten Behinderten nur mit vorheriger Zustimmung des Behindertenausschusses gekündigt werden kann. Die Zustimmung, die von den Landesstellen des Sozialministeriumservice erteilt wird, muss mindestens 4 Wochen vor der Kündigung beantragt werden. In besonderen Fällen ist eine nachträgliche Zustimmung möglich. Eine Kündigung ohne diese Zustimmung ist unwirksam. Weiterlesen ›
Förderungen
Beihilfen und arbeitsplatzbezogene Förderungen erleichtern es Menschen mit Behinderung, eine Beschäftigung auszuüben. Sie tragen damit zur ihrer Gleichstellung und Wettbewerbsfähigkeit in der Arbeitswelt bei. Weiterlesen ›