Opferfürsorge

Für Anträge ist die jeweilige Landesstelle des Sozialministeriumservice zuständig. Darüber hinaus steht das umfassende Beratungs- und Betreuungsangebot für Menschen mit Behinderung offen, das Hilfestellung weit über den Bereich der Opferfürsorge hinaus ermöglicht.

    Wer hat Anspruch auf Leistungen nach dem Opferfürsorgegesetz?

    Personen, die vom 6. März 1933 bis zum 9. Mai 1945 eine bleibende, schwere Gesundheitsschädigung erlitten haben,
    • als Opfer des Kampfes um ein freies demokratisches Österreich oder
    • als Opfer der politischen Verfolgung aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität, körperlichen oder geistigen Behinderung, sexuellen Orientierung oder der sogenannten Asozialiät,

    sowie deren Hinterbliebene.

    Diese Personen sind anspruchsberechtigt, wenn sie selbst oder ein Elternteil 

    am 13. März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft besessen oder vor dem 13. März 1938 mehr als zehn Jahre ununterbrochen ihren Wohnsitz in Österreich hatten und

    zum Zeitpunkt der Anspruchsmeldung österreichischer Staatsbürger sind.

    • den Verlust der Freiheit für mindestens drei Monate
    • den Verlust oder die Minderung des Einkommens
    • den Abbruch oder mindestens dreieinhalbjährige Unterbrechung des Studiums oder einer Berufsausbildung
    • eine erzwungene Emigration, sofern sie mindestens dreieinhalb Jahre gedauert hat
    • ein Leben im Verborgenen für mindestens sechs Monate
    • das Tragen des Judensterns für mindestens sechs Monate
    • eine Freiheitsbeschränkung von mindestens sechs Monaten in Deutschland oder den von Deutschland besetzten Gebieten
    • eine Zwangssterilisation
    • eine verfolgungsbedingte Schädigung der Gesundheit (Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 %)
    • mindestens ein Jahr Haft oder Freiheitsbeschränkung
    • mindestens sechs Monate KZ-Haft in Deutschland oder den von Deutschland besetzten Gebieten
    • Für Hinterbliebene von Opfern, wenn das Opfer auf Grund der Verfolgung gestorben ist
    Eine Opferrente oder Unterhaltsrente wird gewährt
    • Inhabern einer Amtsbescheinigung
    • Personen, die ausschließlich wegen des Fehlens der österreichischen Staatsbürgerschaft keinen Anspruch auf die Ausstellung einer Amtsbescheinigung haben.

    Die Unterhaltsrente dient zur Sicherung des Lebensunterhaltes und ist von der Höhe des sonstigen Einkommens abhängig.

    Weitere Unterstützung gibt es in Form von
    • Diätkostenzuschuss
    • Orthopädischer Versorgung
    • Heilfürsorge
    • Hinterbliebenenrente, einkommensunabhängig
    • Unterhaltsrente, einkommensabhängig
    • Diätkostenzuschuss
    • Sterbegeld, für Träger der Bestattungskosten
    • Gebührnisse für das Sterbevierteljahr

    Anträge

    Online Antragsstellung

    Den Antrag auf  Leistuntgen nach dem Kriegsopferfürsorgegesetz können Sie auch online stellen.

    Für die Bearbeitung des Online-Antrags benötigen Sie eine Bürgerkarte oder eine Handysignatur.

    Antrag auf Gewährung einer Leistung nach dem Opferfürsorgegesetz