Als Nachweis für die Behinderung gilt unter anderem der Behindertenpass. Für die Inanspruchnahme der großen Pendlerpauschale, des Freibetrages bei Gehbehinderung oder der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer ist die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ im Behindertenpass.
Liegt der Grad der Behinderung unter 50 %, stellt das Sozialministeriumservice einen abwesenden Bescheid aus, aus dem der Grad der Behinderung ersichtlich ist. Mit Zustimmung der Person mit Behinderung werden die Daten automatisch elektronisch übermittelt, sodass die Person sich um den Nachweis nicht mehr kümmern muss.
Die bis 2004 vom Amtsarzt oder von der Amtsärztin ausgestellten Bescheinigungen sind weiterhin gültig. Erfolgt eine neue Feststellung durch das Sozialministeriumservice, dann ersetzt diese allerdings die bisherigen Bescheinigungen.