Steuerliche Absetzmöglichkeiten

Aufwendungen, die durch eine Behinderung entstehen, können als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuererklärung oder Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Diese Aufwendungen verringern das zu versteuernde Einkommen.

Nachweis für steuerliche Absetzmöglichkeiten

  • steuerliche Begünstigungen sind grundsätzlich ab einem Grad der Behinderung von mindestens 25 % möglich wenn Lohnsteuer bezahlt wird
  • der Grad der Behinderung ist gegenüber dem Finanzamt (mittels Bescheid) nachzuweisen

  • ein Behindertenpass kann – sofern ausgestellt – als Nachweis dienen (Ausstellung ab 50 % Grad der Behinderung)

  • bei bestimmten Zusatzeintragungen im Behindertenpass (z. B. Diätverpflegung, Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung) können zusätzliche steuerliche Begünstigungen berücksichtigt werden
  • Abschreibungen ohne Selbstbehalt für behinderungsbedingte Aufwendungen (z. B. Medikamente, Arztkosten etc.) können – nach Abzug erhaltener Kostenersätze – steuerlich geltend gemacht werden
  • behinderungsbedingte Aufwendungen für den Ehepartner/die Ehepartnerin  können als Alleinverdiener/in unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden oder wenn die Einkünfte des Ehepartners/der Ehepartnerin oder des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin nicht mehr als € 6.000,-- im Kalenderjahr betragen


    Da die Vollzugskompetenz für Steuerfragen jedoch beim Finanzamt und nicht beim Sozialministeriumservice liegt, wenden Sie sich für weitere Auskünfte dazu an Ihr für Sie zuständiges Finanzamt. 

Die steuerliche Absetzung der Mehrbelastung kann wahlweise als pauschaler Freibetrag oder durch Nachweis der tatsächlichen Kosten durchgeführt werden. Eine Person gilt als behindert, wenn der Grad der Behinderung mindestens 25 % beträgt.

Als Nachweis für die Behinderung gilt unter anderem der Behindertenpass. Für die Inanspruchnahme der großen Pendlerpauschale, des Freibetrages bei Gehbehinderung oder der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer ist die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ im Behindertenpass.

Liegt der Grad der Behinderung unter 50 %, stellt das Sozialministeriumservice einen abwesenden Bescheid aus, aus dem der Grad der Behinderung ersichtlich ist. Mit Zustimmung der Person mit Behinderung werden die Daten automatisch elektronisch übermittelt, sodass die Person sich um den Nachweis nicht mehr kümmern muss.

Die bis 2004 vom Amtsarzt oder von der Amtsärztin ausgestellten Bescheinigungen sind weiterhin gültig. Erfolgt eine neue Feststellung durch das Sozialministeriumservice, dann ersetzt diese allerdings die bisherigen Bescheinigungen.

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Alle Informationen zu den Voraussetzungen für die Ausstellung, den Erhalt der Ausweise sowie deren Verlängerung, finden Sie auf folgenden Seiten:  Weiterlesen ›