Das seit 2006 geltende Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) schreibt ein Diskriminierungsverbot von Menschen mit Behinderungenvor. Wahrgenommene mittelbare und unmittelbare Diskriminierungen können den Landesstellen des Sozialministeriumservice (nicht der Marktüberwachungsbehörde) gemeldet werden. Dort wird zuerst im Rahmen eines kostenfreien Schlichtungsverfahrens versucht, das Problem zu lösen. Für das Schlichtungsverfahren sind die jeweiligen Landesstellen des Sozialministeriumservice zuständig, nicht jedoch die Marktüberwachungsbehörde nach dem Barrierefreiheitsgesetz.. Kontaktwege zu den Landesstellen des Sozialministeriumservice erfahren Sie hier. Mehr zum Thema Behindertengleichstellungsrecht bzw. zur Abgrenzung zum Barrierefreiheitsgesetz finden Sie auf der Website des Sozialministeriums: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz |
Zuständige Stellen für die unterschiedlichen Vorschriften der Barrierefreiheit
Damit Menschen mit Behinderungen eine selbstbestimmte und vor allem gleichberechtigte Lebensführung ermöglicht werden kann, sind die verschiedensten Bereiche des täglichen Lebens barrierefrei – also ohne besondere Erschwernis – zu gestalten.
Das ab 28. Juni 2025 in Kraft tretende Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) legt verpflichtende Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen –und zwar hauptsächlich für den Bereich der „digitale Barrierefreiheit“– fest.
Das österreichische Bundes-Verfassungsgesetz sieht das strenge rechtsstaatliche Prinzip vor. Die Marktüberwachungsbehörde kann also nur für den in den Allgemeinen Informationen aufgeführten Geltungsbereich zuständig sein.
Andere Aspekte und Zuständigkeiten der Barrierefreiheit
Zur Orientierung sind einige weitere Aspekte der Barrierefreiheit aufgezählt, für deren Information, Hilfestellung und Durchsetzung andere Rechtsträger und Organe zuständig bzw. rechtsetzend sind.
Die Behindertenanwaltschaft berät und unterstützt Menschen mit Behinderungen, wenn sie der Meinung sind, dass sie wegen einer Behinderung (u.a. einer Barriere) diskriminiert werden.
Die Ausgestaltung des Baurechts, also auch die Bestimmungen zur baulichen Barrierefreiheit – z.B. die räumliche Beschaffenheit von Treppen, Türwegen, Haltegriffen, etc., aber auch das Vorhandensein von sensorischen Hilfssystemen wie Bodenmarkierungen und Braille-Beschriftungen in Fahrstühlen – obliegt in Österreich den Bundesländern.
Auch bauliche Barrieren können eine sogenannte mittelbare Diskriminierung nach dem Behindertengleichstellungsrecht (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz und Behinderteneinstellungsgesetz) darstellen, für die ein gesetzliches Schlichtungsverfahren bei den Landesstellen des Sozialministeriumservice vorgesehen ist.
Die Marktüberwachungsbehörde nach dem Barrierefreiheitsgesetz ist für diese Schlichtungsverfahren nicht zuständig.
Kontaktwege zu den Landesstellen des Sozialministeriumservice erfahren Sie hier.
Das Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) schreibt ein allgemeines Diskriminierungsverbot von Menschen mit Behinderungen in der Arbeitswelt vor. Darüber hinaus legt es Bestimmungen zur Beschäftigung von begünstigten Behinderten, deren besonderen Kündigungsschutz, der Bereitstellung von angemessenen Vorkehrungen (bspw. technische Arbeitshilfen) durch den Dienstgeber sowie die Vertretungsorgane für Menschen mit Behinderungen in Unternehmen (Behindertenvertrauenspersonen und etwaige Barrierefreiheitsbeauftragte) fest.
Wahrgenommene Diskriminierungen der Arbeitswelt sind – wie auch beim Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz – an die Landesstellen des Sozialministeriumservice heranzutragen, wo sie in aller Regel im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens zu lösen versucht werden.
Für das Schlichtungsverfahren sind die jeweiligen Landesstellen des Sozialministeriumservice zuständig, nicht jedoch die Marktüberwachungsbehörde digitale Barrierefreiheit.
Kontaktwege zu den Landesstellen des Sozialministeriumservice erfahren Sie hier.
Die Richtlinie (EU) 2016/2102 verpflichtet die europäischen Mitgliedstaaten, ihre Webauftritte und mobilen Anwendungen („Apps“) barrierefrei zu gestalten. Das seit 2019 geltende Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG ) setzt diese Richtlinie für öffentliche Stellen des Bundes, neun entsprechende Landesgesetze für öffentliche Stellen der Länder um. Wahrgenommene Barrieren auf Websites und mobilen Anwendungen können der jeweiligen Beschwerdestelle der Website/App laut der Barrierefreiheitserklärung gemeldet werden. Die Beschwerdestelle des Bundes ist bei der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft. Ist unklar, welche Beschwerdestelle für einen Dienst zuständig ist, kann ebenfalls an sie herangetreten werden. Hinweis: Auch diese Art von Barrierefreiheit kann eine mittelbare oder unmittelbare Diskriminierung im Sinne des BGStG oder BEinstG darstellen, die Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens bei einer der Landesstellen des Sozialministeriumservice sein kann. Die Marktüberwachungsbehörde digitale Barrierefreiheit selbst ist nur für die im BaFG beschriebenen Produkte und Dienstleistungen zuständig. Kontaktwege zu den Landesstellen des Sozialministeriumservice erfahren Sie hier. |
Externe Links
- Den vollständigen Gesetzestext zum Barrierefreiheitsgesetz finden Sie hier.