Ausgleichstaxe und Prämie

Um dem gesellschaftlichen Ziel des Behinderteneinstellungsgesetzes, der Integration behinderter Menschen in den Arbeitsmarkt, gerecht zu werden, wurde der Ausgleichstaxfonds eingerichtet.

Im Sozialministeriumservice werden Ausgleichstaxen und Prämien österreichweit für Dienstgeber und Dienstgeberinnen mit Firmensitz im In- und Ausland zentral von der Landesstelle Wien bearbeitet (Stand 01.04.2020).

Ausgleichstaxe

Unternehmen mit 25 oder mehr Beschäftigten sind verpflichtet, auf jeweils 25 Beschäftigte einen begünstigten Behinderten bzw. eine begünstigte Behinderte einzustellen. Wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt ist, wird dem Dienstgeber oder der Dienstgeberin vom Sozialministeriumservice alljährlich für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr eine Ausgleichstaxe vorgeschrieben.

Höhe der Ausgleichstaxe

Ab 1.1.2024 sind dies monatlich EUR 320,-  für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre.

Abweichend davon gilt:

  • Dienstgeber und Dienstgeberinnen mit 100 oder mehr Beschäftigten haben eine Ausgleichstaxe von monatlich EUR 451,- für jede Person, die zu beschäftigen wäre, zu entrichten.
  • Dienstgeber und Dienstgeberinnen mit 400 oder mehr Beschäftigten haben eine Ausgleichstaxe von monatlich EUR 477,- für jede Person, die zu beschäftigen wäre, zu entrichten.

    Diese Beträge werden durch Verordnung des Sozialministeriums jährlich angepasst.

Prämie

Für die Beschäftigung von in Ausbildung stehenden begünstigten Behinderten erhält der Dienstgeber oder die Dienstgeberin vom Sozialministeriumservice eine Prämie aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds. 

Höhe der Prämie

monatlich EUR 320,- (ab 1.1.2024)

Die Ausgleichstaxe wird nach Ablauf von 4 Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides fällig. Sie ist spätestens bis zum Fälligkeitstag unaufgefordert an das Sozialministeriumservice einzuzahlen.
Das bedeutet, dass die im Bescheid vorgeschriebene Ausgleichstaxe, sofern gegen den Bescheid kein Rechtsmittel erhoben wird, innerhalb von 6 Wochen nach dessen Zustellung zu entrichten ist.

Bei Verzug sind ab dem auf den Fälligkeitstag folgenden Kalendertag Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten.

Gegen den Bescheid über die Vorschreibung der Ausgleichstaxe kann innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung beim Sozialministeriumservice schriftlich Vorstellung erhoben werden.
Die Vorstellung kann nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung, per E-Mail (Post.W3@sozialministeriumservice.at) oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.

Ausgleichstaxfonds (ATF):

Eintreibung der Ausgleichstaxe erfolgt durch das Sozialministeriumservice für den Ausgleichstaxfonds (ATF) beim BMASGK.
Im Insolvenzferfahren ist die Ausgleichstaxe öffentlichen Abgaben gleichgestellt.

Der ATF hat Rechtspersönlichkeit, wird vom Minister vertreten und unter Anhörung eines Beirates verwaltet.