Allgemeine Informationen zum Barrierefreiheitsgesetz

Das ab 28. Juni 2025 in Kraft tretende Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) soll durch eine Harmonisierung von Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen Menschen mit Behinderungen eine selbstbestimmte Lebensführung erleichtern. Nur wenn diese Anforderungen erfüllt sind, dürfen Produkte von den Wirtschaftsakteuren in Verkehr gebracht bzw. Dienstleistungen angeboten oder erbracht werden.

Das BaFG setzt die Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen – den sogenannten European Accessibility Act (EAA) – national für Österreich um. Das Sozialministeriumservice wurde mit dem Vollzug des Barrierefreiheitsgesetzes betraut und ist damit ab 28. Juni 2025 Marktüberwachungsbehörde.

Geltungsbereich des BaFG

Das BaFG gilt grundsätzlich für die Barrierefreiheit in folgenden Bereichen:

  • Hardwaresysteme/Universalrechner für Verbraucher und Verbaucherinnen (d.h. PCs, Laptops, Notebooks, aber auch Tablets und Smartphones, …) einschließlich der dafür bestimmten Betriebssysteme 
  • Selbstbedienungsterminals:
    • für (bargeldlose) Zahlungsdienstleistungen (z.B. Zahlungsterminals)
    • Geldautomaten bzw. Bankomaten (auch Kontoausdruckterminals, etc)
    • Fahrkarten- und Ticketautomaten
    • Check-in-Automaten (z.B.  am Flughafen, …)
    • interaktive Informations- und Auskunftsterminals (z.B. in Bahnhöfen, …)
  • interaktive Verbraucherendgeräte, die zur Kommunikation verwendet werden, also bspw.:
    • (Senioren-)Handys, Schnurlostelefone, …
    • Smartwatches, …
    • konfigurierbare Netzwerkgeräte wie Router/Modems, Smart-Home-Stationen, … 
  • interaktive Verbraucherendgeräte, die für audiovisuelle Medien verwendet werden, also bspw.:
    • smarte Fernsehgeräte
    • Streaming-Sticks/-Geräte, Set-Top-Boxen von   TV-Anbietern, …
    • Spielkonsolen
  • E-Book-Reader

Nicht durch das BaFG erfasste Produkte sind unter anderem:

  • Haushaltsgeräte (wie z.B. Waschmaschinen, Trockner, Kühlschränke)
  • interaktive Selbstbedienungsterminals, die in Personenverkehrsfahrzeuge (Flugzeuge, Schiffe, Züge) eingebaut sind


 

  
  • elektronische Kommunikationsdienste, wie bspw.:
    • Internetzugangsdienste
    • sprach- oder videobasierte Telefoniedienste
    • rein textbasierte Kommunikationsdienste wie SMS-/MMS-Chatplattformen, Chatrooms, …
    • kombinierte Kommunikationsdienste (Sprach-, Videotelefonie und Chat) wie Messenger-Apps,  …
  • Dienste, die für audiovisuelle Medien verwendet werden, wie bspw.:
    • Streamingdienste und Internetfernsehen im Webbrowser, als mobile App aber auch z.B. auf dem Smart-TV, …
    • Nutzung und Steuerung von bereitgestellten Funktionen, wieelektronischer Programmführer, Untertitel bzw. Closed Captions, Audiodeskription, …
  • Informations- und Buchungsdienstleistungen des überregionalen Personenverkehrs, wie bspw.:
    • deren Websites und Apps 
    • Elektronische Tickets und elektronische Ticketdienste
    • aber auch Dienstleistungen, die über Selbstbedienungsterminals abgerufen werden
  • Bankdienstleistungen u.a. im Webbrowser oder als mobile App
  • digitale Bücher (E-Books)
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (jedenfalls „Webshops“) im Webbrowser oder als mobile App, …

  

Das BaFG sieht für bestimmte Aspekte der o.g. Bereiche Ausnahmen vor, überdies bestehen einzelne Übergangsfristen:

  
  • folgende Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen (Apps) sind ausgenommen:
    • Video- und Audiomedien (aufgezeichnete, zeitbasierte Medien), die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden
    • Dateiformate von Büro-Anwendungen (bspw. PDFs), die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden
    • Online-Karten und Kartendienste, sofern wesentliche Informationen bei Karten, die zur Navigation verwendet werden barrierefrei zugänglich und digital zur Verfügung gestellt werden
    • Inhalte von Dritten, die von dem betreffenden Wirtschaftsakteur weder finanziert oder entwickelt werden noch deren Kontrolle unterliegen (bspw. Werbeeinblendungen)
    • Inhalte, die als Archive gelten, d.h. nach dem 28. Juni 2025 weder aktualisiert noch überarbeitet werden
  • Übergangsbestimmungen:
    • Dienstleistungserbringer dürfen ihre Dienstleistungen bis zum 28. Juni 2030 weiterhin mit Produkten anbieten bzw. erbringen, die sie schon vor dem 28. Juni 2025 für ähnliche Dienstleistungen genutzt haben.
    • Dienstleistungsverträge, die vor dem 28. Juni 2025 abgeschlossen wurden, dürfen bis zu ihrem Ende fortgeführt werden – sie dürfen allerdings nicht länger als fünf Jahre ohne Änderung bestehen.
    • Selbstbedienungsterminals, die von Dienstleistenden bereits vor dem 28. Juni 2025 zum Angebot oder zur Erbringung von Dienstleistungen verwendet werden, dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer (Lebensdauer), aber nicht länger als 20 Jahre nach ihrem Ersteinsatz, aller längstens bis zum 28. Juni 2040 weiter für das Angebot, die Erbringung ähnlicher Dienstleistungen eingesetzt werden.
  • Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, sind von der Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen gemäß BaFG ausgenommen.  Das sind Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz von höchstens 2 Mio. € erzielen bzw. eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. € aufweisen.
 

Die Marktüberwachung digitale Barrierefreiheit

Die zuständige Marküberwachungsbehörde hat die Aufgabe, die Einhaltung der im BaFG gesetzten Bestimmungen zur Barrierefreiheit effizient, effektiv und verhältnismäßig zu überprüfen und zu überwachen. Sie prüft im Rahmen der proaktiven Marktüberwachung, ob die Wirtschaftsakteure ihren Verpflichtungen zur Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen nachkommen.  Bei Nichteinhaltung ordnet sie zweckdienliche, geeignete und angemessene Maßnahmen an, die innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern sind. Je nach Schwere des Verstoßes ist die Behörde auch befugt, Produkte vom Markt zu nehmen bzw. Dienstleistungen zu untersagen.

Verbraucher und Verbraucherinnen haben die Möglichkeit, die Marktüberwachungsbehörde auf wahrgenommene Barrieren in den Bereichen, die unter das BaFG fallen, hinzuweisen. Die Behörde prüft diese Hinweise und gibt auf Verlangen über die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen Auskunft, insoweit diese nicht den Grundsätzen der Vertraulichkeit bzw. dem Geschäfts- und Berufsgeheimnis unterliegen.

Um eine EU-weit einheitliche Vollziehung zu gewährleisten, arbeitet das Sozialministeriumservice auf europäischer Ebene eng mit den jeweils zuständigen Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten zusammen.

Anfragen an die Marktüberwachungsbehörde auf dem Postweg sind an die folgende Adresse zu richten:

Marktüberwachungsbehörde Digitale Barrierefreiheit

Sozialministeriumservice

Landesstelle Oberösterreich

Gruberstraße 63

4021 Linz