Unterstützung für Alleinerziehende

Was ist der Unterstützungsfonds für Alleinerziehende?

Der Unterstützungsfonds bietet finanzielle Hilfe für alleinerziehende Personen, die keinen Unterhalt, keinen Unterhaltsvorschuss oder keine Hinterbliebenenleistungen erhalten. Er tritt mit 1. Juli 2026 in Kraft.

Der Fonds richtet sich daher an folgende Personen:

  • Alleinerziehende und deren Kinder, die mangels ausreichender Wartezeiten keine Halbwaisen-/Waisenpension erhalten;
  • Alleinerziehende, für deren Kinder kein Unterhalt bzw. Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz geleistet wird, da die Unterhaltsschuldner:innen etwa nicht auffindbar oder leistungsunfähig sind sowie
  • Alleinerziehende, die durch Unterhaltsschuldner:innen Gewalt erfahren haben und aufgrund der Gewalterfahrung den Kindesunterhalt nicht durchgesetzt haben.

Wer kann Zuwendungen nach dem Unterstützungsfonds für Alleinerziehende erhalten?

Voraussetzungen sind das Vorliegen eines gemeinsamen Hauptwohnsitzes der alleinerziehenden Person und des Kindes bzw. der Kinder und, dass die Alleinerziehenden für das Kind bzw. die Kinder keine Unterhaltszahlungen oder Hinterbliebenenleistungen erhalten.

Weitere Voraussetzungen sind, dass die Alleinerziehende und ihr Kind/ ihre Kinder,

  • Österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger,
  • EU- oder EWR-Bürgerinnen bzw. Bürger oder Schweizer Bürgerinnen bzw. Bürger,
  • Personen, die einen befristeten Aufenthaltstitel innehaben mit Ausnahme von vorübergehenden befristeten Aufenthaltstitel im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck,
  • Personen, die einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen innehaben,
  • Asylberechtigte,
  • Subsidiär Schutzberechtigte oder
  • Vertriebene

sind sowie ein bestimmtes maximales monatliches Netto-Gesamteinkommen (siehe Einkommensgrenze) der alleinerziehenden Person nicht überschreiten.

Wie hoch ist die Einkommensgrenze?

Die monatliche Einkommensgrenze liegt mit Stand 2026 grundsätzlich bei EUR 2.768,-- netto. Diese Einkommensgrenze wird jährlich angepasst.

Zum anrechenbaren Einkommen zählen insbesondere:

  • Erwerbseinkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Tätigkeit,
  • Einkommen aus Miet- und Pachteinnahmen,
  • Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (bspw. Arbeitslosengeld und Notstandshilfe),
  • Kapitalerträge,
  • Pensionsleistungen

Folgende Familienleistungen werden nicht zum Einkommen hinzugerechnet:

  • Pflegegeld oder vergleichbare Leistungen aufgrund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften,
  • Leistungen aufgrund einer Behinderung,
  • Sonderzahlungen,
  • Familienbeihilfen,
  • Mehrkindzuschläge,
  • Kinderabsetzbetrag,
  • Familienbonus Plus,
  • Kindermehrbetrag,
  • Alleinerzieherabsetzbetrag,
  • Kinderbetreuungsgeld,
  • Studienbeihilfe,
  • Wohnbeihilfen,
  • Familienförderungen nach landesgesetzlichen Vorschriften (z.B. Kinderbetreuungsförderung, Landeskinderbetreuungsbeihilfe, Schülerbeihilfe, …),
  • Leistungen zur Abdeckung krisenbedingter Sonder- und Mehrbedarfe 

Überschreitet Ihr Einkommen die Einkommensgrenze nur geringfügig, kann dennoch eine (verringerte) Zuwendung gewährt werden. Die Zuwendung wird schrittweise reduziert und nicht sofort eingestellt.

Eine verringerte Unterstützung kann gewährt werden, solange die Einkommensgrenze um weniger als EUR 460,-- überschritten wird (Wert 2026). Die konkrete Höhe wird im Rahmen der Antragsprüfung berechnet.

Die Einkommensprüfung entfällt, wenn der Bezug folgender Leistungen oder das Vorliegen folgender Befreiungen nachgewiesen werden:

  • Befreiung von ORF-Gebühren,
  • Ausgleichszulage oder einer vergleichbaren Leistung nach bundesgesetzlichen Vorschriften,
  • Leistungen nach den Grundversorgungsgesetzen der Länder,
  • Leistungen nach den Mindestsicherungs- und Sozialhilfegesetzen der Länder,
  • Befreiung von der Rezeptgebühr,
  • Kinderzuschlag gemäß § 104 EStG 1988.


Wie hoch sind und welche Zuwendungen gibts es für Begünstigte?

  • Monatliche Zuwendungen betragen bei ausbleibendem Unterhalt EUR 240,60 pro Kind (Stand 2026) und werden 12-mal pro Jahr ausbezahlt.
  • Wenn kein Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen besteht, wird diese monatliche Zuwendung 14-mal pro Jahr ausbezahlt.

  • Für Gewaltbetroffene kann bei Bedarf eine zusätzliche Zuwendung in Form einer Einmalleistung (Starthilfe) von bis zu EUR 4.000,- gewährt werden.

Ab wann gebührt die monatliche Leistung?

Zuwendungen können frühestens ab dem Beginn des Monats der Antragstellung gewährt werden. Die Zuwendung aus dem Fonds kann auch rückwirkend ab dem Monat der Antragsstellung ausbezahlt werden. Die Zuwendung wird jeweils für maximal 12 Monate befristet gewährt und kann bei Bedarf neuerlich beantragt werden.

Antrag:

Antrag-Unterstuetzungsfonds-Alleinerziehende.docx (DOCX, 0,2 MB)

Der Antrag kann per Post, E-Mail oder persönlich eingebracht werden.

In Kürze wird es auch die Möglichkeit eines Online-Antrags geben.
Für die Bearbeitung des Online-Antrags wird eine ID Austria benötigt.