AusBildung bis 18

Information über Bildungs- und Ausbildungsangebote zur Erfüllung der Ausbildungspflicht

Allgemeines zur Erfüllung der Ausbildungspflicht

Logo AusBildung bis 18


Ziel der AusBildung bis 18 ist, alle Jugendlichen zu einer über den Pflichtschulabschluss hinausgehenden Qualifikation hinzuführen und einem frühzeitigen Ausbildungsabbruch entgegenzuwirken.

Bildung und Ausbildung sind der Schlüssel für eine gesicherte Zukunft junger Menschen. 

Die Ausbildungspflicht wird erfüllt durch: 

  • den Besuch einer weiterführenden Schule allgemein bildender höherer oder berufsbildender Art
  • die Absolvierung einer Lehrausbildung
  • die Teilnahme an Bildungs- oder Ausbildungsangeboten oder an einer vorbereitenden Maßnahme

Ziel ist der Erwerb einer formalen Qualifikation.

Die Verpflichtung besteht höchstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Sie kann auch schon früher enden, wenn etwa eine mindestens zweijährige (berufsbildende) mittlere Schule erfolgreich beendet wurde.

Wurde eine Teilqualifizierung oder Ausbildung in verlängerter Lehrzeit nach den §§ 8b, 8c des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) bzw. nach den §§ 11a, 11b des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes (LFBAG) erfolgreich abgeschlossen, so endet damit die Ausbildungspflicht, auch wenn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet ist.

Nicht ausreichend ist dagegen der Besuch einer nicht mindestens zwei Jahre dauernden berufsbildenden mittleren Schule oder der Besuch einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nur im 9. Schuljahr. Auch das bloße Nachholen des Pflichtschulabschlusses ohne eine weiterführende Ausbildung bewirkt noch keine vorzeitige Beendigung der Ausbildungspflicht.

Unqualifizierte Beschäftigungen (Hilfsarbeiten), die entsprechend einem Perspektiven- oder Betreuungsplan für die betroffenen Jugendlichen als (zumindest vorübergehend) zweckmäßig oder vertretbar angesehen werden können, nur von kurzer Dauer sind oder etwa nur zur Überbrückung von Ausbildungspausen dienen, stehen nicht im Widerspruch zur Ausbildungspflicht. Während der Ferien können weiterhin – soweit nicht ohnedies der Ausbildung dienende Praktika zu absolvieren sind – Ferialjobs, auch in Form von Hilfsarbeit, geleistet werden.

Zeiträume, für die keine Ausbildungspflicht besteht:

  • Zeitraum von drei Monaten ohne Ausbildungsmaßnahme(n) innerhalb von zwölf Kalendermonaten. (Damit werden Freiräume bei modularen Kurs- und Bildungsmaßnahmen oder Ferienzeiträume abgedeckt.)
  • Wartezeiten auf den Beginn einer Ausbildungsmaßnahme – insbesondere wenn sich Jugendliche in einer Beratung durch das Jugendcoaching oder die Arbeitsassistenz oder in einem Verfahren nach §14 Ausbildungspflichtgesetz (APflG) befinden. Es wird nicht immer möglich sein, dass Maßnahmenträger ausreichend Kursangebote mit unmittelbarem Beginn bereitstellen können, weshalb Wartezeiten in einem vertretbaren Ausmaß grundsätzlich zu akzeptieren sind.

Die Ausbildungspflicht ruht:

  • für jugendliche Mütter während des fiktiven Mutterschutzes und für jugendliche Eltern für die Dauer des individuell gewählten Kinderbetreuungsgeldbezuges
  • während der Stellung, Leistung eines Wehrdienstes, Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes, eines Freiwilligen Sozialjahres, Freiwilligen Umweltschutzjahres, Gedenkdienstes, Friedens- oder Sozialdienstes im Ausland oder nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen
  • für die unumgänglich erforderliche Dauer des Vorliegens medizinischer Gründe, die der Erfüllung entgegenstehen
  • bei sonstigen Umständen vergleichbarer Bedeutung (zum Beispiel Härtefall)

Nähere Informationen zur Erfüllung der Ausbildungspflicht

Der aktuelle Folder zur AusBildung bis 18 enthält alle wichtigen Informationen zur Initiative auf einem Blick. Er steht in 12 verschiedenen Sprachen auf nachstehender Seite zum Download zur Verfügung:

Downloads | Ausbildung bis 18


AusBildung bis 18 Angebotsliste

Ausbildung_bis_18_Angebotsliste_-_Stand_19.1.2024..pdf (PDF, 0,3 MB)


Data Sheet 2022 zur AusBildung bis 18


MAB Sheet 2020 AusBildung bis 18

Kon­takt zur Ko­or­di­nie­rungs­stel­le

Wenn Sie konkrete oder persönliche Fragen zur Ausbildung bis 18 haben, wenden Sie sich bitte an die Bundesweite Koordinierungsstelle AusBildung bis 18

Info@AusBildungbis18.at
0800 700 118

Mo-Do 09:00-16:00 Uhr Fr 09:00-12:00 Uhr
kostenlos aus ganz Österreich